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Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren:
(Art.4 Offenlegungs-VO)
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art.4 Abs.1a und Abs.2 offenlegungs-Vo bzw. Art.4 Abs.5a Offenlegungs-Vo) sind wir zu den nachfolgenden Angeaben verpflichtet:
Investitionsentscheidungen können nachteilge Auswirkungen uaf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Besetechung abträglich sein.
Wir grundsätzlich ein erhebeliche Interesse daran, aunserer Verantwortung als Finanandiensleister gerecht zu weren und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unseer Anlageentscheidungen (bzw. Anlageempfehlungen) zu vermeiden. Die Umsetzng der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach dderzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch dorhenden bürokratischen Rahmenbenbedingenen unzumutbar.
Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserere Investititonsentscheidungen (oder Anlageempfehlung) nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelande usw.)
berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserere Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klräung nicht berücksichtigen (Art.w Abs.1b Offenlegungs-V= bzw. Art.4 Abs. 5b Offelegungs-VO).
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einnen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressoureneffizienten Wirtschaten mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken udn Auswirkungen des Klimawandesl und anderer ökologischer oder sozialer Mitssstände zu verringern.
Unsere Vergütungspolitik steht mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiekn im Einklang.